Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bürgerforum Backnang und hat seinen Sitz in Backnang im Rems-Murr-Kreis und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss unabhängiger Bürger, die sich ohne Parteibindung zum Wohl ihrer Mitbürger auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland politisch engagieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Bürgerforum Backnang (BfB) kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und für die Ziele des Vereins eintritt. Die Beitrittserklärung ist beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet.
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausschließen, wenn:
    1. das Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen des BFB in Einklang bringen lässt oder
    2. das Ansehen des BFB in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
    3. ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.

§ 4 Ausschluss
Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, werden ebenfalls als Mitglied ausgeschlossen.

§ 5 Fördernde Mitglieder
Fördernde Personen, die nicht Mitglied des Vereines sind, haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied hat grundsätzlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. In besonderen Ausnahmefällen können die Beiträge vom Vorstand erlassen werden.

Der Mindestbeitrag beträgt 4,00 Euro im Monat; 48,00 Euro im Jahr.

Für Schüler, Auszubildende und Studenten sowie für jedes weitere Familienmitglied beträgt der Mindestbeitrag 2,00 Euro im Monat; 24,00 Euro im Jahr.

§ 7 Sonstige Pflichten
Jedes Mitglied ist gehalten, alle den Verein schädigenden Handlungen zu unterlassen.

§ 8 Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es sich nicht um Vorstandssitzungen handelt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
      1. erste/r Vorsitzende/r
      2. mind. eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
      3. Schatzmeister/in

    Schriftführer/in

  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch zwei Vorstandsmitglieder– dem Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied – vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsmäßige Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen und aufzubewahren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung für die Durchführung seiner Aufgaben geben.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung ihrer Beschlussfassung unterworfen sind.
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben hat.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in der Form der schriftlichen Benachrichtigung eines jeden Mitgliedes, und zwar mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  5. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst eine Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintrag in ein fortlaufendes Protokoll. Die Niederschrift erfolgt durch den Geschäftsführer oder durch den vom Vorstand bestimmten Protokollführer, sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Wahlen

  1. Alle drei Jahre ist in der Mitgliederversammlung der Vorstand zu wählen.
  2. Der Vorstand schlägt die Kandidaten (und deren Listenplatz) für die Kommunal- und gegebenenfalls Kreistagswahlen vor. Die Entscheidung erfolgt in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand und die Kandidaten werden in geheimer Wahl einzeln, mit absoluter Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt. Erreicht in jeweils zwei Wahlgängen keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so gilt im jeweils dritten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche, relativ höchste Stimmenzahl, dann finden zwischen diesen Stichwahlen statt. Im Übrigen sind für die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunal- und Kreistagswahlen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen, nachdem zuvor der Antrag auf Auflösung des Vereins jedem Mitglied mitgeteilt worden ist.
  2. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt in diesem Fall dem Hospiz Backnang e.V. zu.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.